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   BGH, 17.11.1978 - V ZR 16/77   

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https://dejure.org/1978,2388
BGH, 17.11.1978 - V ZR 16/77 (https://dejure.org/1978,2388)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1978 - V ZR 16/77 (https://dejure.org/1978,2388)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1978 - V ZR 16/77 (https://dejure.org/1978,2388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Parteierklärungen hinsichtlich der Art der baulichen Ausführungen eines Kaufobjektes - Klärung des Sachvortrages auf Grund der richterlichen Fragepflicht gemäß § 139 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Hinweis auf die Widersprüchlichkeit und Aufforderung zur ...

Papierfundstellen

  • WM 1979, 587
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 17.11.1978 - V ZR 16/77
    Wenn auch die Ablehnung der Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht aufgrund eines nachträglich eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatzes, der keine Lücken der bisherigen Verhandlung aufzeigt und keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ergibt, in der Regel der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHZ 30, 60, 65; eine Erweiterung der Nachprüfung offen lassend: BGHZ 53, 245, 262), so bleibt doch als Rechtsfrage nachprüfbar, ob die Ablehnung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist.
  • BGH, 23.09.1977 - V ZR 90/75

    Nichtbeurkundung der Baubeschreibung im Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 17.11.1978 - V ZR 16/77
    Die vom Berufungsgericht zum Erfordernis notarieller Beurkundung vertretene Auffassung stimmt mit der Senatsentscheidung vom 23. September 1977 (BGHZ 69, 266) überein.
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 311/58

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 17.11.1978 - V ZR 16/77
    Wenn auch die Ablehnung der Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht aufgrund eines nachträglich eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatzes, der keine Lücken der bisherigen Verhandlung aufzeigt und keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht ergibt, in der Regel der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (BGHZ 30, 60, 65; eine Erweiterung der Nachprüfung offen lassend: BGHZ 53, 245, 262), so bleibt doch als Rechtsfrage nachprüfbar, ob die Ablehnung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist.
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Diese Rüge ist unbegründet, denn die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Verhandlung vor dem Berufungsgericht lückenhaft gewesen ist und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur weiteren Ausübung des Fragerechts bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 30, 60, 65 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 311/58]; 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]; BGH WM 1979, 587, 588; OLG Köln MDR 1983, 760, 761) [OLG Köln 27.04.1983 - 2 U 153/82].
  • BGH, 10.03.1983 - VII ZR 135/82

    Berücksichtigung nicht fristgerechten Vorbringens

    Eine solche Pflicht des Gerichts wird insbesondere durch vorangegangene Verfahrensfehler begründet, die sich anders nicht beheben lassen (vgl. BGHZ 53, 245, 262 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67] m.N.; BGH, Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 16/77 = WM 1979, 587, 588; OLG Köln OLGZ 1980, 356, 358; OLG Schleswig OLGZ 1981, 245, 247).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 246/84

    Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Grundbuchberichtigung durch

    Die Revision vermag auch nicht darzulegen, daß die Ablehnung der Wiedereröffnung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist (vgl. Senatsurt. v. 17. November 1978, V ZR 16/77, 587, 588).
  • BGH, 15.05.1996 - XII ZR 21/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr

    Soweit das Berufungsgericht statt dessen darauf abgehoben hat, daß streitige Unterhaltsforderungen zweckmäßigerweise durch das Familiengericht zu klären seien und die Beklagte zudem Unterlagen über ihre Einkünfte nur bis Oktober 1991 vorgelegt habe, beruht die hierauf gegründete Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf rechtsfehlerhaften Erwägungen (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. November 1978 - V ZR 16/77 = WM 1979, 587, 588, auch BGH Urteile vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - und vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91 = BGHR ZPO § 156 Ermessen 1 und 2).
  • OLG Koblenz, 29.06.2001 - 10 U 1589/00

    Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages

    Sie ist nur dann geboten, wenn dies zur Behebung eines Verfahrensmangels erforderlich ist, etwa wenn das Gericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO verletzt hat, wenn also der bisherige Sachvortrag der Parteien aufklärungsbedürftig und die bisherige mündliche Verhandlung lückenhaft geblieben ist, sofern dies auf Versäumnissen des Gerichts beruht (OLG Köln OLGZ 80, 356; OLG Schleswig OLGZ 81, 245, 246; BGH Urteil vom 17. November 1978 -- V ZR 16/77 = WM 1979, 587, 588; BayVerfGH NJW 1984, 1026).
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